Die tierische Produktion
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Mit der Teilrevision der Tierschutzverordnung (TschV) passt der Bundesrat die rechtlichen Vorgaben an den aktuellen Wissensstand im Bereich Tierschutz an. Die Änderungen treten am 1. Februar 2025 in Kraft.
Lämmern die Schwänze zu kürzen ohne Betäubung ist ab 1. Februar 2025 nicht mehr erlaubt. Das Schwanzkürzen ist bereits bei mehreren Tieren verboten und nun wird es auch bei den Schafen verboten – mit einer Übergangsfrist von 15 Jahren.
«Beim Kürzen des Schwanzes von Schafen – nicht nur chirurgisch, sondern auch mittels Unterbrechung der Blutversorgung mit einem Gummiring – handelt es sich um einen nicht zeitgemässen Eingriff», schreibt das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV im erläuternden Bericht. Für die Durchführung des Eingriffs unter Schmerzausschaltung fehle eine zuverlässige Betäubungsmethode, welche die Tiere nicht unverhältnismässig belastet. Zudem würde das Betäuben zu erheblichen Mehrkosten für die Halter führen.
Während der Übergangsfrist von 15 Jahren dürfen fachkundige Personen die Schwänze von Lämmern weiterhin ohne Anästhesie bis zum siebten Tag nach der Geburt kürzen. Der Schwanzstummel muss nach dem Eingriff neu mindestens 15 Zentimeter lang sein, siehe Merkblatt vom BLV.
Die Übergangsfrist von 15 Jahren gebe den Schafzuchtorganisationen die nötige Zeit, die Zucht von Schafen mit kürzeren Schwänzen voranzutreiben, schreibt das BLV im Merkblatt vom 27. Januar 2025. Mit dieser Massnahme können die Risiken für die Tiergesundheit (unter anderem Hautschäden durch kot- und harnverschmutzte, lange Schwänze) nachhaltig reduziert werden. Es versteht sich, dass je nach Situation weitere Managementmassnahmen zur Erhaltung der Gesundheit der Schafe zu treffen sind.
Bei Bio Suisse ist das Schwanzkürzen bereits seit 2020 nur noch für Einzeltiere erlaubt, auf Verordnung des Tierarztes und unter Schmerzausschaltung. Darüber berichtete das Fachmagazin Bioaktuell.
In der angepassten TschV wird auch den Besonderheiten von Equiden, also Pferden, Eseln, Maultieren und Mauleseln Rechnung getragen. Pferde und Esel können zwar gekreuzt werden, sie sprechen jedoch nicht dieselbe Sprache und unterscheiden sich im Sozialverhalten.
Equiden müssen angemessenen Sozialkontakt zu Artgenossen haben – also Sicht-, Hör- und Geruchskontakt. Als Artgenossen für die einzelnen Equidenarten gelten:
Ponys werden in der Gesetzgebung nicht mehr aufgeführt, da sie biologisch gesehen, Pferde sind.
Bei Equiden wird zusätzlich der Einsatz folgender Ausrüstungsgegenstände verboten: Zäumungen mit gezähnten, einschneidenden, quetschenden oder harten Bestandteilen, wie Nasenbügel und Kappzäume mit Metallbestandteilen, die ungepolstert auf dem Nasenbein aufliegen.
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